Statuten
Ausgabe vom 01. 12. 2000
Art.1
Konfession:
Unter dem Namen MODEL YACHT CLUB SAINT-BLAISE (MYC ST-BLAISE) wurde am 1. März 1974 eine Vereinigung im Sinne von Artikel 60 und nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch gegründet.
Art.2
Zugehörigkeit:
Die MYC ST-BLAISE ist dem Schweizerischen Verband der Bootsmodellbauer (SSMV) angeschlossen, der selbst Mitglied von NAVIGA und ISAF ist.
Art.3
Ziel:
Der MYC ST-BLAISE zielt darauf ab, Modellbau und sein hobby zu fördern, die Interessen seiner Mitglieder zu verteidigen, an nationalen und internationalen Wettbewerben teilzunehmen und solche Veranstaltungen zu organisieren.
Art.4
Allgemeinheit:
Die MYC ST-BLAISE ist gemeinnützig, politisch und konfessionell neutral.
Art.5
Sitz:
Der Hauptsitz des Clubs befindet sich in Saint-Blaise / NE
Art.6
Mitgliedschaftskategorien:
a) Aktive Mitglieder.
- Aktive Mitglieder zahlen ein Jahresabonnement sowie alle außerordentlichen Beiträge, die von der Generalversammlung beschlossen werden.
- Sie haben gleiche Rechte miteinander.
- Sie nehmen automatisch an Hauptversammlungen teil.
b) Juniormitglieder.
- Junior-Mitglieder sind im schulpflichtigen Alter, in der Lehre oder im Studium.
- Sie zahlen einen reduzierten Beitrag.
- Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
- Sie nehmen automatisch an Hauptversammlungen teil.
c) Ehrenmitglieder.
- Die Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Komites ernannt.
- Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch nur von den Mitgliedsbeiträgen des Clubs befreit.
- Sie nehmen automatisch an Hauptversammlungen teil.
Art.7
Eintritt:
Das Komite entscheidet vorläufig über alle Zulassungsanträge, vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Hauptversammlung. Der Eintritt wird nach Zahlung des Mitglieder Beitrages wirksam. Die Übergabe eines Raumschlüssels ist nur für aktive Mitglieder möglich, die von der Generalversammlung ratifiziert wurden. Im Falle einer Verweigerung der Zulassung ist das Komite nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
Art.8
Rücktritt:
Das ausscheidende Mitglied muss das Komite spätestens acht Wochen schriftlich vor der Hauptversammlung informieren.
Art.9
Ausschluss:
- Die ausschliessung eines Mitgliedes tritt in Kraft wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
- Ein Mitglied, das freiwillig die Interessen des Clubs verletzt, wird auf Vorschlag des Komites aus dem Club ausgeschlossen.
- Ausschlüsse werden von der Generalversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen.
- Das Mitglied, das aus dem Club ausscheidet oder aus dem Club ausgeschlossen ist, kann in keinem Fall die Rückerstattung der bezahlten Mitgliedsbeiträge verlangen. Er kann keinen Teil des Vereinsvermögens beanspruchen.
Art.10
Pflicht:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten einzuhalten und sein Abonnement zu bezahlen. Er ist verpflichtet, die Wettbewerbsregeln einzuhalten und sich den Entscheidungen der Abteilungsleiter zu unterwerfen.
Art.11
Recht zu wählen:
- Jedes aktive Mitglied nimmt automatisch an stimmberechtigten Sitzungen teil.
- Jedes Juniormitglied nimmt automatisch an Sitzungen ohne Stimmrecht teil, es sei denn, es ist 16 Jahre alt.
- Jedes Ehrenmitglied nimmt automatisch an stimmberechtigten Sitzungen teil.
- Jedes Mitglied kann im Falle seiner Abwesenheit seine Befugnisse vier Wochen vor der Hauptversammlung durch schriftliche Vollmacht an das Komite oder an ein Mitglied seiner Wahl delegieren.
Art.12
Ausübungen:
Die Ausübung von MYC ST-BLAISE fällt mit der Generalversammlung zusammen.
Art.13
Beitrag und soziales Vermögen:
a) Die jährlichen Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
b) Nur der Unternehmenskredit von MYC ST-BLAISE kann für Schulden beschlagnahmt werden. Jede individuelle finanzielle Verantwortung der Mitglieder und des Komites ist ausgeschlossen.
Art.14
Organisation des MYC ST-BLAISE:
Die Organisationen des MYC SAINT-BLAISE sind:
a) Die Generalversammlung.
b) Das Komite.
c) Die beiden Wirtschaftsprüfer.
d) Sektionen.
Art.15
Sektionen:
Aktive Mitglieder können sich in folgenden Sektionen registrieren:
a) Segelschiffe.
b) Propellerschiffe.
c) Ausstellungsmodelle.
Die Generalversammlung ernennt eine verantwortliche Person, welche die Sektion im Komite vertritt. Die Sektionen organisieren ihre Aktivitäten selbstständig. (Konstruktionen, Wettbewerbe, Regatten).
Art.16
Generalversammlung:
Die Generalversammlung ist die Entscheidungsbefugnis des Clubs. Es wird vom Komite einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet im November oder Dezember statt. Insbesondere aus den Befugnissen der Hauptversammlung geht hervor:
a) Die Entlastung des Komites.
b) Annahme von Berichten und Konten.
c) Die Wahl des Komites.
d) Die Wahl der Ehrenmitglieder.
e) Die Auflösung der Gesellschaft.
f) Annahme von Änderungen der Satzung.
g) Definieren des Datums der nächsten Generalversammlung.
Art.17
Komite:
Dem Komite gehören folgende Mitglieder an:
a) Der Präsident.
b) Der Vizepräsident.
c) Der Sekretär.
d) Der Kassierer.
e) Ein Vertreter jeder Sektion oder jedes Beurteilungsmitglieds.
Das Komitee ist verantwortlich für die täglichen Angelegenheiten und des reibungslosen Ablaufs des Clubs. Er ist verantwortlich für die Beziehungen zum SSMV. Er informiert die Mitglieder über die Aktivitäten des MYC ST-BLAISE und beruft außerordentliche Sitzungen ein. Jedes Mitglied wird für ein Jahr in der Generalversammlung gewählt. Das Komite verwaltet die Ausgaben bis zur finanziellen Gleichwertigkeit des für das Geschäftsjahr geplanten Haushalts.
Art.18
Wirtschaftsprüfer:
Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie können nicht Teil des Komites sein. Sie prüfen die Konten des Klubs.
Art.19
Schlussbestimmungen:
Die Auflösung des Klubs kann nur auf Vorschlag von 2/3 der Mitglieder erfolgen. Zu dieser Auflösung muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmen. Im Falle einer Auflösung werden die materiellen Güter des Clubs verkauft. Das Vermögen des Clubs wird proportional zu den gemeinnützigen Vereinen des Ortes (Saint-Blaise) verteilt.
Art.20
Rechtsstreitigkeiten:
a) Außerordentliche Sitzungen werden vom Komite oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern einberufen, um den Streit beizulegen.
b) Für Rechtsstreitigkeiten, Auslegungen von Artikeln oder unvorhergesehene Fälle sind Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs authentisch.
Die vorliegenden Statuten wurden von der konstituierenden Generalversammlung am 14. Januar 1975 mit gesetzlicher Mehrheit angenommen und am 11. Februar 1983, 25. Februar 1989, 1. Dezember 2000 überarbeitet und angenommen und treten sofort in Kraft.
Saint-Blaise, 1. Dezember 2000.
Der Präsident: Frédérique Maillard
Der Kassier: Denis Brancucci